Die aktuellen Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis

Seit 1. Oktober 2022 gilt mit dem vom Bundestag beschlossenen, aktuellen Infektionsschutzgesetz ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Regeln. Über die bundesweit festgelegten Regelungen hinaus haben die Länder damit die Möglichkeit, zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen anzuordnen. Nach Information des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums wird das Land NRW diese Option vorerst nicht nutzen. Die bisherigen Regelungen bleiben damit im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Sie gelten zunächst bis einschließlich 30. November 2022.

NRW-Gesundheitsminister Minister Karl-Josef Laumann appelliert aber an einen verantwortlichen Selbstschutz inklusive eines den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechenden Impfschutzes.

Hier die Regelungen im Überblick:

Maskenpflicht

  • Für Innenräume gibt es bis auf Weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
  • Die Maskenpflicht im ÖPNV (medizinische Maske) bleibt wie bisher erhalten. Für den öffentlichen Fernverkehr besteht nach dem Infektionsschutzgesetz darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
  • Eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gilt nach dem Infektionsschutzgesetz für alle Personen beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens. Beschäftigte in diesen Einrichtungen sind  wiederum verpflichtet, einen medizinische Maske zu tragen – hier bleibt die bisherige Landesregelung bestehen.
  • Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) gilt nach dem Infektionsschutzgesetz auch für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.
  • In staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
  • Grundsätzlich gilt: In allen Fällen, in denen sich die Maskenpflicht aus der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ergibt, ist weiterhin wenigstens eine medizinische Maske erforderlich. Auch die bekannten Ausnahmen für Kinder und in bestimmten Situationen (notwendige Nahrungsaufnahme, Einsatzsituationen, Gehörlosenkommunikation etc.) bleiben bestehen.

Quelle: Rhein-Sieg-Kreis